BGH, Urteil vom 26.02.2021 - V ZR 290/19
AG Frankfurt/Main 6. September 2018
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LG Frankfurt/Main 18. November 2019
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BGH 26. Februar 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ehemals Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft, Vorschusszahlung für die Neuerstellung fehlerhafter Jahresabrechnungen 2005–2008 sowie Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten. Die Beklagte verweigert die Neuerstellung trotz gerichtlicher Aufhebung der ursprünglichen Abrechnungen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt einen Vorschussanspruch gem. § 637 Abs. 3 BGB an, da die Aufstellung der Jahresabrechnung als werkvertragliche, vertretbare Handlung zur Beschlussvorbereitung gilt. Die Verpflichtung zur Erstellung eines Zahlenwerks zur Beschlussfassung über Nachschüsse und Vorschussanpassungen begründet den Anspruch. Zudem sind nach § 635 Abs. 2 BGB die Anwaltskosten als notwendige Aufwendungen zur Nacherfüllung zu ersetzen.

Praxishinweis
Verwalter sind zur Erstellung der Jahresabrechnung als Zahlenwerk verpflichtet; bei Verweigerung kann die Eigentümergemeinschaft nach § 637 Abs. 3 BGB Vorschuss für eine Neuerstellung verlangen. Rechtsanwaltskosten zur Durchsetzung der Nacherfüllung sind nach § 635 Abs. 2 BGB erstattungsfähig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 26.02.2021 - V ZR 290/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 290/19
Entscheidungsdatum : 25. Februar 2021
Amtliche Quelle :

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