BGH, Urteil vom 30.04.2014 - VIII ZR 275/13
BGH 30. April 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger erwerben Massivholzparkett, das Mängel aufweist. Nach Ablehnung der Mängelrüge durch die Beklagte beauftragen sie einen Sachverständigen zur Mängelursachenermittlung und verlangen anschließend Minderung. Die Beklagte verweigert Ersatz der Sachverständigenkosten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den verschuldensunabhängigen Erstattungsanspruch der Kläger gem. § 439 Abs. 2 BGB für Sachverständigenkosten, die zur Klärung der Mangelursache und Vorbereitung der Nacherfüllung erforderlich sind. Dieser Anspruch besteht auch, wenn der Käufer nach Gutachtenerstellung zur Minderung übergeht, da die Kosten ex ante dem Zweck der Nacherfüllung dienen.

Praxishinweis
Sachverständigenkosten zur Mangelursachenermittlung sind als notwendige Aufwendungen „zum Zwecke der Nacherfüllung“ vom Verkäufer zu tragen, auch wenn der Käufer letztlich Minderung statt Nacherfüllung wählt. Dies stärkt die Position des Käufers bei unklarer Mangelhaftigkeit und abgelehnter Nacherfüllung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 30.04.2014 - VIII ZR 275/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 275/13
Entscheidungsdatum : 29. April 2014
Amtliche Quelle :

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