BGH, Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 61/11
OLG Nürnberg 25. Januar 2011
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BGH 8. Mai 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein Verbraucherverein, begehrt Unterlassung der Verwendung einer Sparkassen-AGB-Klausel, die Auslagenersatzansprüche regelt. Streitgegenständlich ist die Klausel Nr. 18 AGB-Sparkassen, wonach die Sparkasse Auslagen bei Tätigkeiten im Kundenauftrag oder mutmaßlichen Interesse sowie bei Sicherheitenersatz abrechnen darf.

Entscheidungsgründe
Die Klausel verstößt gegen §§ 305 ff., insbesondere § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie den Grundsatz des § 670 BGB zur Erforderlichkeit der Aufwendungen missachtet. Sie gewährt der Beklagten unbeschränkten Auslagenerstattungsanspruch auch für eigennützige Tätigkeiten und entbindet von der Pflicht zur Verhältnismäßigkeitsprüfung, was eine unangemessene Benachteiligung der Kunden darstellt.

Praxishinweis
AGB-Klauseln, die Auslagenersatz ohne Beschränkung auf erforderliche Aufwendungen oder im eigenen Interesse der Bank zulassen, sind gegenüber Verbrauchern unwirksam. Banken müssen die Erforderlichkeit und Fremdnützigkeit der Kosten klar regeln, um einer Inhaltskontrolle standzuhalten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 61/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 61/11
Entscheidungsdatum : 7. Mai 2012
Amtliche Quelle :

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