BSG, Urteil vom 07.10.2010 - B 3 KR 13/09 R
LSG Hessen 3. März 2009
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BSG 7. Oktober 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Versorgung mit einer elektrisch betriebenen mobilen Treppensteighilfe als Hilfsmittel nach § 33 Abs. 1 SGB V, um mit Rollstuhl Treppen überwinden zu können. Die Beklagte lehnte ab, da die Klägerin bereits mit zwei Rollstühlen versorgt sei und die Treppensteighilfe nur wegen individueller Wohnverhältnisse benötigt werde.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 33 Abs. 1 SGB V umfasst die Leistungspflicht der Krankenkassen nur Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation, nicht aber solche, die allein aufgrund besonderer Wohnverhältnisse erforderlich sind. Die Treppensteighilfe dient der sozialen Integration, nicht dem medizinischen Behinderungsausgleich. Öffentliche Gebäude sind überwiegend barrierefrei, und Fahrdienste sind wirtschaftliche Alternativen (§ 60 SGB V).

Praxishinweis
Ansprüche auf Treppensteighilfen nach § 33 SGB V bestehen nicht bei Bedarf, der ausschließlich aus individuellen Wohnsituationen resultiert. Die GKV ist nur für den medizinischen Basisausgleich zuständig; wohnumfeldbezogene Hilfen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Pflegeversicherung oder Sozialhilfe. Die Rechtsprechung zur Treppensteighilfe von 1984 wird aufgehoben.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 07.10.2010 - B 3 KR 13/09 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 3 KR 13/09 R
Entscheidungsdatum : 6. Oktober 2010
Amtliche Quelle :

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