BGH, EuGH-Vorlage vom 23.02.2017 - I ZR 267/15
LG Hamburg 22. Januar 2013
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BGH 23. Februar 2017
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Generalanwalt beim EuGH 25. April 2018
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EuGH 7. August 2018
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BGH 10. Januar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Berufsfotograf, rügt die unbefugte Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung seiner Fotografie auf der Internetseite einer Schule durch den Beklagten. Die Fotografie war zuvor mit Zustimmung des Klägers auf einem Online-Portal frei zugänglich veröffentlicht worden.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend ist die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG i.V.m. §§ 15, 19a, 72 UrhG. Das Gericht hält die Einfügung eines Werkes, das zuvor mit Erlaubnis des Urhebers auf einer fremden Webseite frei zugänglich war, durch Kopie und Upload auf eine eigene Webseite für ein neues Publikum und somit für ein „öffentliches Zugänglichmachen“. Dies erfordert die Zustimmung des Rechteinhabers.

Praxishinweis
Die bloße Verlinkung oder das Framing eines Werkes auf fremden Seiten ist keine neue öffentliche Wiedergabe. Das eigenständige Hochladen und Bereithalten eines Werkes auf einem eigenen Server stellt jedoch eine eigenständige Verwertungshandlung dar und bedarf der Zustimmung des Urhebers. Revision ist zugelassen, Verfahren ausgesetzt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, EuGH-Vorlage vom 23.02.2017 - I ZR 267/15
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZR 267/15
    Entscheidungsdatum : 22. Februar 2017
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text