BAG, Urteil vom 25.04.2018 - 2 AZR 6/18
ArbG Bonn 22. Dezember 2016
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LAG Köln 13. Juli 2017
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BAG 25. April 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, langjährig bei der Beklagten beschäftigt und nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TV-L ordentlich unkündbar, wurde außerordentlich mit Auslauffrist wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten gekündigt. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Kündigung unter Berücksichtigung der Entgeltfortzahlungskosten.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind § 34 Abs. 2 Satz 1 TV-L i.V.m. § 626 Abs. 1 BGB. Das BAG stellt klar, dass eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist gerechtfertigt sein kann, wenn der Arbeitgeber voraussichtlich für mehr als ein Drittel der jährlichen Arbeitstage Entgeltfortzahlung leisten muss. Die Anforderungen an die Gesundheitsprognose und Interessenabwägung sind dabei besonders streng.

Praxishinweis
Für ordentlich unkündbare Arbeitsverhältnisse nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TV-L kann eine krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist bereits bei einer prognostizierten Entgeltfortzahlung von über einem Drittel der Arbeitstage gerechtfertigt sein. Arbeitgeber müssen jedoch eine umfassende Interessenabwägung vornehmen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 25.04.2018 - 2 AZR 6/18
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 6/18
Entscheidungsdatum : 24. April 2018
Amtliche Quelle :

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