BSG, Urteil vom 05.11.2024 - B 12 BA 3/23 R
LSG Niedersachsen-Bremen 20. Dezember 2022
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BSG 5. November 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen als Dozent bei einer Volkshochschule in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) für den Zeitraum 7.8.2017 bis 31.7.2021. Streit besteht über die Einordnung der Tätigkeit als Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit (§ 7 Abs. 1 SGB IV, § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt für den Zeitraum bis 22.6.2018 die Versicherungspflicht wegen Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin und fehlendem unternehmerischem Risiko. Die vertragliche Bezeichnung als freie Mitarbeit ist nicht maßgeblich. Eine langjährige höchstrichterliche Sonderrechtsprechung für Lehrtätigkeiten zugunsten der Selbstständigkeit besteht nicht. Für die Folgezeit fehlen konkrete Feststellungen, daher Rückverweisung.

Praxishinweis
Lehrtätigkeiten an Volkshochschulen können trotz Vereinbarung freier Mitarbeit als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eingestuft werden. Entscheidend sind tatsächliche Umstände der Eingliederung und unternehmerische Freiheit, nicht die Vertragsbezeichnung. Statusfeststellungsverfahren sind zur Rechtssicherheit dringend zu empfehlen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 05.11.2024 - B 12 BA 3/23 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 BA 3/23 R
Entscheidungsdatum : 4. November 2024
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text