BSG, Urteil vom 20.07.2023 - B 12 BA 1/23 R
LSG Sachsen 15. November 2022
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BSG 20. Juli 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter einer UG, erbringt Pflegeleistungen für eine Krankenhausträgerin. Zwischen UG und Krankenhaus bestehen Dienstleistungsverträge, nicht jedoch ein Arbeitsvertrag mit dem Kläger persönlich. Streit besteht über die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Tätigkeit des Klägers (§ 7 Abs. 1 SGB IV).

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt auf die tatsächliche Eingliederung und Weisungsgebundenheit des Klägers ab und qualifiziert die Tätigkeit als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Die Zwischenschaltung der UG ändert daran nichts, auch ohne Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 1, § 9, § 10 AÜG). Die Eingliederungstheorie überlagert die formalen Vertragsverhältnisse (§ 7a Abs. 1, 2 SGB IV). Verfassungsrechtliche Bedenken werden verneint.

Praxishinweis
Sozialversicherungspflicht kann trotz vertraglicher Bindung nur zwischen UG und Drittem bestehen, wenn die natürliche Person faktisch weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation eingegliedert ist. Die Eingliederungstheorie gilt auch bei Ein-Personen-Gesellschaften ohne Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis. Jahresarbeitsentgelt ist für GKV/sPV abschließend festzustellen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 20.07.2023 - B 12 BA 1/23 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 BA 1/23 R
Entscheidungsdatum : 19. Juli 2023
Amtliche Quelle :

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