BVerwG, Entscheidung vom 21.05.2008 - 3 C 32/07
VG Potsdam 14. August 2007
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BVerwG 21. Mai 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger fuhr mit 2,09 ‰ Blutalkohol als Radfahrer und wurde rechtskräftig wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm daraufhin die Fahrerlaubnis der Klasse C1E wegen Zweifeln an seiner Kraftfahreignung. Die Klage gegen den Entzug wurde zunächst vom Verwaltungsgericht Potsdam stattgegeben.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Entziehung gemäß §§ 3 Abs. 1 StVG, 13 Satz 1 Nr. 2, 46 Abs. 1, 3 FeV. Eine Trunkenheitsfahrt mit ≥1,6 ‰, auch als Radfahrer, begründet Zweifel an der Kraftfahreignung. Alkoholmissbrauch liegt vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht sicher getrennt werden können. Die Prognose erfordert eine stabile Änderung des Trinkverhaltens.

Praxishinweis
Bereits Trunkenheitsfahrten mit dem Fahrrad ab 1,6 ‰ BAK rechtfertigen die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und können zum Führerscheinentzug führen. Die Beurteilung der Kraftfahreignung orientiert sich an der künftigen Gefährdung durch alkoholbedingtes Fahrverhalten, nicht nur an bisherigen Kraftfahrzeugfahrten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Entscheidung vom 21.05.2008 - 3 C 32/07
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 3 C 32/07
Entscheidungsdatum : 20. Mai 2008
Amtliche Quelle :

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