BAG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 AZR 730/15
ArbG Bochum 27. Mai 2015
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LAG Hamm 16. Oktober 2015
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BAG 17. November 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, langjähriger Busfahrer, verweigerte die Nutzung eines anonymisierten RIBAS-Schlüssels zur Teilnahme an einem elektronischen Fahrverhaltensüberwachungssystem, das durch eine Betriebsvereinbarung geregelt ist. Die Beklagte kündigte daraufhin außerordentlich mit sozialer Auslauffrist. Zudem streitet der Kläger um die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte.

Entscheidungsgründe
Die Kündigung ist wirksam gemäß § 20 Abs. 6 TV-N NW i.V.m. § 626 Abs. 1 BGB, da der Kläger seine Pflicht zur Teilnahme am RIBAS-System beharrlich verletzt. Die Verpflichtung ist verhältnismäßig und durch § 32 Abs. 1 BDSG gedeckt. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum liegt nicht vor. Die Abmahnungen bleiben mangels schädigender Wirkung in der Personalakte bestehen.

Praxishinweis
Arbeitgeber können die Teilnahme an elektronischen Überwachungssystemen per Betriebsvereinbarung verpflichtend anordnen, auch bei langjährig Beschäftigten mit Sonderkündigungsschutz. Die Verweigerung kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Abmahnungen sind ohne Nachweis fortbestehender Nachteile nicht zu entfernen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 AZR 730/15
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 730/15
Entscheidungsdatum : 16. November 2016
Amtliche Quelle :

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