BAG, Urteil vom 17.03.2016 - 8 AZR 665/14
LAG Baden-Württemberg 8. Juli 2014
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BAG 17. März 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung einer Vertragsstrafe wegen fristloser Kündigung ohne wichtigen Grund gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des Arbeitsvertrags. Die Beklagte war während der sechsmonatigen Probezeit mit zweiwöchiger Kündigungsfrist beschäftigt und kündigte fristlos.

Entscheidungsgründe
Die Vertragsstrafenklausel in § 12 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsvertrag ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie die Beklagte unangemessen benachteiligt und eine Übersicherung der Klägerin bewirkt. Die Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgelts übersteigt die Vergütung für die Kündigungsfrist und ist daher unverhältnismäßig. Die Klausel fällt ersatzlos weg, eine Reduktion oder ergänzende Auslegung kommt nicht in Betracht.

Praxishinweis
Vertragsstrafen bei vorzeitiger Eigenkündigung während der Probezeit sind nur wirksam, wenn sie die Vergütung für die tatsächliche Kündigungsfrist nicht übersteigen. Klauseln, die eine pauschale Monatsstrafe vorsehen, sind regelmäßig unwirksam und führen zur Klageabweisung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 17.03.2016 - 8 AZR 665/14
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 665/14
Entscheidungsdatum : 16. März 2016
Amtliche Quelle :

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