BAG, Urteil vom 28.05.2009 - 8 AZR 896/07
BAG 28. Mai 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger kündigt sein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist nicht, die Beklagte verlangt daraufhin eine Vertragsstrafe gemäß vorformuliertem Arbeitsvertrag (§§ 11, 13 AV). Streit besteht über die Wirksamkeit der Vertragsstrafen- und Kündigungsfristverlängerungsklausel.

Entscheidungsgründe
Das BAG bestätigt die Wirksamkeit der Vertragsstrafenregelung und der Verlängerung der Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer nach § 622 BGB. Die Klauseln sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB), aber weder überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB) noch intransparent (§ 307 Abs. 1 BGB) oder unangemessen benachteiligend (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Vertragsstrafe ist verhältnismäßig und gesetzeskonform.

Praxishinweis
Vertragsstrafen zur Sicherung verlängerter Kündigungsfristen sind auch im Niedriglohnsektor zulässig, sofern sie klar formuliert, verhältnismäßig und transparent sind. Arbeitgeber können durch Gleichbehandlungsabreden längere Kündigungsfristen für Arbeitnehmer wirksam vereinbaren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 28.05.2009 - 8 AZR 896/07
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 896/07
Entscheidungsdatum : 27. Mai 2009

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