BSG, Urteil vom 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R
LSG Nordrhein-Westfalen 20. Februar 2008
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BSG 21. Juli 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger vereinbart mit dem Arbeitgeber Altersteilzeit im Blockmodell, wodurch sein unbefristetes Arbeitsverhältnis in ein befristetes umgewandelt wird. Nach Ende der Freistellungsphase wird er beschäftigungslos und meldet sich arbeitslos. Die Beklagte verhängt eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld gemäß § 144 SGB III.

Entscheidungsgründe
Die Sperrzeit beginnt erst mit dem Ende der Freistellungsphase (§ 144 Abs. 2 SGB III). Die Umwandlung des Arbeitsverhältnisses stellt eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses dar, die eine Sperrzeit auslösen kann (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Ob ein wichtiger Grund i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III vorliegt, insbesondere bei beabsichtigtem nahtlosem Übergang in die Altersrente, ist unzureichend festgestellt und bedarf weiterer Prüfung.

Praxishinweis
Altersteilzeit im Blockmodell begründet regelmäßig eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, die erst mit Freistellungsende beginnt. Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer prognostisch nahtlos in die Rente übergeht. Arbeitgeber und Berater sollten die rentenrechtliche Situation und Absichten des Arbeitnehmers sorgfältig dokumentieren.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 7 AL 6/08 R
    Entscheidungsdatum : 20. Juli 2009
    Amtliche Quelle :

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