BGH, Beschluss vom 02.10.2018 - VI ZR 213/17
BGH 2. Oktober 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz für Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse, Verdienstausfall und Fahrtkosten. Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück, das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt den Beschluss auf und verweist zurück wegen eines Gehörsverstoßes gem. Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht berücksichtigte eine konkret in Bezug genommene, verständliche Anlage zur Substantiierung des Haushaltsführungsschadens nicht, obwohl keine unzumutbare Sucharbeit erforderlich war (§ 544 Abs. 7 ZPO). Die Klageanträge sind insgesamt betroffen.

Praxishinweis
Gerichte sind nicht verpflichtet, umfangreiche Anlagen selbst zu durchforsten, müssen aber konkret in Bezug genommene, verständliche Anlagen berücksichtigen. Fehlt dies, liegt ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß vor, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt. Klagegrund muss hinreichend bestimmt sein (§ 253 Abs. 2 ZPO).

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 02.10.2018 - VI ZR 213/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 213/17
Entscheidungsdatum : 1. Oktober 2018
Amtliche Quelle :

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