BGH, Beschluss vom 16.12.2025 - 5 ARs 9/25
KG 27. März 2025
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BGH 26. August 2025
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BGH 16. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Verurteilte begehrt gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG wegen unterbliebener Entscheidung der Staatsanwaltschaft zu einem Akteneinsichtsgesuch sowie Prozesskostenhilfe. Das Kammergericht lehnt beides ab, der Senat verwirft die sofortige Beschwerde gegen die PKH-Entscheidung. Hiergegen richtet sich eine Anhörungsrüge gem. § 44 FamFG.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, da keine Verfahrensverstöße oder übergangenes Vorbringen vorliegen. Eine ausführliche Begründung der PKH-Verwerfung ist nicht erforderlich (§ 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 321a ZPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs. 1 ZPO; Gebühren entstehen auch bei Rügen gegen PKH-Entscheidungen.

Praxishinweis
Anhörungsrügen gegen PKH-Entscheidungen im EGGVG-Verfahren sind zwar zulässig, führen aber nur bei tatsächlichen Verfahrensfehlern zum Erfolg. Die Rechtsprechung verlangt keine ausführliche Begründung bei Verwerfung, was die Verteidigung von PKH-Entscheidungen erleichtert.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 16.12.2025 - 5 ARs 9/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 5 ARs 9/25
    Entscheidungsdatum : 15. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

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