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1. Juli 2007
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31. Dezember 2025
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. Das Verzeichnis ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Der Verwalter zeigt dem Gericht die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat die angezeigte Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen.
Fachbeiträge • 10
- 1. Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des RestschuldbefreiungsverfahrensEingeschränkter Zugriffwww.vid.de · 10. Mai 2024
- 2. RefE eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der JustizEingeschränkter Zugriffwww.vid.de · 28. November 2023
- 3. Insolvenzverwalter 4Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 10. April 2013
- 4. Teilweise Eintragung einer Forderung in der InsolvenztabelleEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 7. März 2012
- 5. Insolvenzverfahren 4Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 30. Dezember 2013
- 6. Forderungsanmeldung in der DoppelinsolvenzEingeschränkter ZugriffDirk Tholl · https://kanzlei-tholl.de/blog/blog.html · 10. April 2026
- 7. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 8. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de