BFH, Urteil vom 23.02.2017 - V R 16/16
FG Münster 15. März 2016
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FG Münster 15. März 2016
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BFH 23. Februar 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erbringt Bauleistungen an die H-GmbH, wobei beide von Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG ausgehen. Nach BFH-Rechtsprechung ist jedoch die Klägerin Steuerschuldnerin. Das Finanzamt ändert die Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 UStG und lehnt die Annahme einer Abtretung ab.

Entscheidungsgründe
Das Finanzamt darf die Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG nur ändern, wenn dem Leistenden ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht. Die Klägerin hat einen solchen Anspruch aufgrund einer Vertragsanpassung nach § 313 BGB. Das Finanzamt ist verpflichtet, die Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG anzunehmen, auch wenn die Steuer bereits gezahlt wurde. Eine Rechnung mit Steuerausweis ist hierfür nicht erforderlich.

Praxishinweis
Bei fehlerhafter Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung nur zulässig, wenn ein abtretbarer Zahlungsanspruch besteht. Die Abtretung an das Finanzamt ist zwingend anzunehmen, um den Leistenden vollständig zu entlasten und den Vertrauensschutz zu wahren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 23.02.2017 - V R 16/16
Gericht : BFH
Aktenzeichen : V R 16/16
Entscheidungsdatum : 22. Februar 2017
Amtliche Quelle :

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