BAG, Urteil vom 13.09.2006 - 4 AZR 803/05
BAG 13. September 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt die dynamische Anwendung des BAT-O über den 31.12.2002 hinaus auf Grundlage einer Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag mit der Beklagten, die als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht tarifgebunden ist. Streit besteht über die Auslegung der Bezugnahmeklausel und die Geltung von § 11 Abs. 5 UKG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Zulässigkeit der Feststellungsklage (§ 256 ZPO). Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag ist keine Gleichstellungsabrede, sondern eine dynamische Verweisung auf den BAT-O in jeweils aktueller Fassung. § 11 Abs. 5 UKG begrenzt die tarifliche Bindung nur bis 31.12.2002, die Parteien vereinbaren jedoch eine unbefristete dynamische Anwendung bis zum Abschluss eines Haustarifvertrags.

Praxishinweis
Bei Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge ist die konkrete vertragliche Ausgestaltung maßgeblich; gesetzliche Beschränkungen wie § 11 Abs. 5 UKG können durch individualvertragliche Vereinbarungen zugunsten des Arbeitnehmers überlagert werden. Dynamische Verweisungen sind auch bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern möglich.

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Fachbeiträge1

  • 1BAG, Urteil vom 29.08.2007, 4 AZR 765/06Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 3. Oktober 2013

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 13.09.2006 - 4 AZR 803/05
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 4 AZR 803/05
Entscheidungsdatum : 12. September 2006

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