BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 27.06.2018 - 1 BvR 100/15
BSG 23. Juli 2014
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BSG 23. Juli 2014
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BVerfG 27. Juni 2018
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BVerfG 28. Oktober 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Zwei Rentner klagen gegen die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung für Rentenzahlungen aus Pensionskassen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Streitgegenstand ist die Beitragspflicht für Leistungen, die auf nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst eingezahlten Beiträgen beruhen (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V).

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht verletzt Art. 3 Abs. 1 GG durch die bisherige Rechtsprechung, die alle Leistungen von Pensionskassen als betriebliche Altersversorgung qualifiziert. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bei alleiniger Beitragszahlung des Versicherten ohne Arbeitgeberbeteiligung wird der institutionelle Betriebsrentenbezug verlassen. Die Ungleichbehandlung gegenüber privaten Lebensversicherungen ist verfassungswidrig, da eine Differenzierung ohne unzumutbaren Verwaltungsaufwand möglich ist.

Praxishinweis
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind für nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses privat fortgeführte Pensionskassenverträge nicht zu erheben. Die Abgrenzung erfolgt anhand der Beteiligung des Arbeitgebers am Versicherungsvertrag. Sozialgerichte müssen Verfahren unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben neu entscheiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 27.06.2018 - 1 BvR 100/15
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 100/15
Entscheidungsdatum : 26. Juni 2018
Amtliche Quelle :

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