BGH, Versäumnisurteil vom 18.07.2013 - VII ZR 241/12
OLG Brandenburg 18. Juli 2012
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BGH 18. Juli 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wendet sich mit Vollstreckungsabwehrklage gegen Zwangsvollstreckung aus zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen, gegen die er mit rechtskräftig festgesetzten Kostenerstattungsansprüchen aufgerechnet hat. Die Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung trotz dieser Aufrechnung.

Entscheidungsgründe
Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig, da die Forderungen der Beklagten durch Aufrechnung gemäß §§ 389, 371 BGB erloschen sind. Die Aufrechnung mit prozessualen Kostenerstattungsansprüchen ist wirksam, wenn diese in einem rechtskräftigen Kostenfestsetzungsverfahren betragsmäßig festgestellt sind (§§ 103 ff. ZPO). Die fehlende Sicherheitsleistung bei vorläufig vollstreckbaren Urteilen stellt kein Aufrechnungs- oder Einredenhindernis nach § 390 BGB dar.

Praxishinweis
Bei Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen ist die Aufrechnung mit rechtskräftig festgesetzten Kostenerstattungsansprüchen möglich, auch wenn die Sicherheitsleistung nicht erbracht wurde. Die Sicherheitsleistungspflicht betrifft nur die Zwangsvollstreckung, nicht die Aufrechnung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Versäumnisurteil vom 18.07.2013 - VII ZR 241/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VII ZR 241/12
    Entscheidungsdatum : 17. Juli 2013
    Amtliche Quelle :

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