BVerfG, Entscheidung vom 06.12.2008 - 2 BvR 2369/08
BVerfG 6. Dezember 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Zwei Beschwerdeführer richten Verfassungsbeschwerden gegen § 184c StGB (Kinderpornographie, neu gefasst durch Gesetz vom 31.10.2008). Sie beantragen zudem einstweilige Anordnungen zur Aussetzung der Normenanwendung. Die Norm kriminalisiert u.a. die Verbreitung pornographischer Darstellungen mit „Scheinjugendlichen“.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerden werden mangels Zulässigkeit nicht angenommen. Die Beschwerdeführer sind nicht gegenwärtig und unmittelbar durch § 184c StGB betroffen, da kein ernsthaftes Strafbarkeitsrisiko bestehe. Die Norm erfordere Vorsatz hinsichtlich des jugendlichen Alters, das bei „Scheinjugendlichen“ nur bei eindeutiger Minderjährigkeit gegeben sei. Zweifel an der Altersbestimmung genügen nicht.

Praxishinweis
Verfassungsbeschwerden gegen Strafnormen setzen eine gegenwärtige, unmittelbare Betroffenheit voraus. Bei § 184c StGB ist ein Strafbarkeitsrisiko nur bei offensichtlich minderjährigen Darstellern gegeben. Die Entscheidung bestätigt die restriktive Zulässigkeitsprüfung und die hohe Anforderungen an die Altersfeststellung bei „Scheinjugendlichen“.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Entscheidung vom 06.12.2008 - 2 BvR 2369/08
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 2369/08
    Entscheidungsdatum : 5. Dezember 2008
    Amtliche Quelle :

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