BFH, Urteil vom 28.01.2015 - VIII R 13/13
FG Baden-Württemberg 17. Dezember 2012
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BFH 28. Januar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt den Abzug von Werbungskosten aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG, die im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG nicht berücksichtigt wurden. Das Finanzgericht hatte den Abzug über den Sparer-Pauschbetrag hinaus zugelassen, das Finanzamt legte Revision ein.

Entscheidungsgründe
Der Bundesfinanzhof hebt das Urteil auf und weist die Klage ab. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG, der den Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei Kapitaleinkünften ausschließt, gilt auch bei der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG. Die Vorschrift ist verfassungsgemäß und dient der Vereinfachung der Besteuerung. Eine verfassungskonforme Auslegung, die den Werbungskostenabzug zuließe, scheidet aus.

Praxishinweis
Bei der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG ist der Abzug tatsächlicher Werbungskosten aus Kapitalvermögen ausgeschlossen. Steuerpflichtige mit über dem Sparer-Pauschbetrag liegenden Werbungskosten können nur auf Billigkeitsmaßnahmen gemäß §§ 163, 227 AO hoffen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 28.01.2015 - VIII R 13/13
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VIII R 13/13
Entscheidungsdatum : 27. Januar 2015
Amtliche Quelle :

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