BGH, Urteil vom 07.02.2013 - III ZR 121/12
LG Dortmund 1. Juni 2011
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OLG Hamm 23. März 2012
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BGH 7. Februar 2013
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BGH 26. März 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger erwarben zwei Eigentumswohnungen, deren Kaufvertrag vom Beklagten notariell beurkundet wurde. Die gesetzliche 14-tägige Überlegungsfrist gemäß § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG wurde nicht eingehalten. Die Kläger rügen eine Amtspflichtverletzung des Notars und verlangen Schadensersatz.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte verletzt seine Amtspflicht aus § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG durch vorzeitige Beurkundung ohne sachlichen Grund. Die Regelfrist von zwei Wochen ist zwingend und nicht dispositiv. Eine Haftung des Notars besteht, da keine anderweitige Ersatzmöglichkeit gegeben ist und der Zurechnungszusammenhang durch den Aufhebungsvertrag nicht unterbrochen wird.

Praxishinweis
Notare müssen bei Verbraucherverträgen die 14-tägige Überlegungsfrist strikt beachten und bei fehlendem sachlichen Grund die Beurkundung ablehnen. Eine vorzeitige Beurkundung ohne Einhaltung der Frist begründet Schadensersatzansprüche gem. § 19 Abs. 1 BNotO.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 07.02.2013 - III ZR 121/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : III ZR 121/12
    Entscheidungsdatum : 6. Februar 2013
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text