BGH, Urteil vom 07.12.2011 - VIII ZR 206/10
BGH 7. Dezember 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte leistete eine Mietkaution an den Voreigentümer. Nach Eigentumsübergang verweigerte er die erneute Kautionsleistung an die Klägerin, da die Kaution vom Voreigentümer an ihn zurückgezahlt wurde. Die Klägerin verlangt nun die Kautionsleistung gemäß der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Anspruch der Klägerin auf Kautionsleistung gemäß §§ 535, 551, 566a BGB. Trotz Rückzahlung der Kaution durch den Voreigentümer liegt kein Verzicht vor. Der Beklagte ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, der Übertragung der Kaution auf die Klägerin zuzustimmen, da die Übertragung ohne seine Mitwirkung nicht möglich ist.

Praxishinweis
Mieter sind grundsätzlich nicht zur erneuten Kautionsleistung verpflichtet, wenn sie bereits an den Voreigentümer gezahlt haben. Bei fehlender Zustimmung zur Übertragung der Kaution kann jedoch eine Pflicht zur erneuten Leistung aus Treu und Glauben entstehen, insbesondere wenn die Kaution zurückgezahlt wurde.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 07.12.2011 - VIII ZR 206/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 206/10
Entscheidungsdatum : 6. Dezember 2011
Amtliche Quelle :

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