BGH, Urteil vom 10.11.2010 - VIII ZR 306/09
BGH 10. November 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte mindert die Miete wegen angeblicher Wohnflächenunterschreitung unter Berufung auf § 536 Abs. 1 BGB. Im Mietvertrag ist eine Wohnflächenangabe mit dem Vorbehalt enthalten, dass diese nicht zur Festlegung des Mietgegenstands diene. Die tatsächliche Wohnfläche ist geringer als die im Vertrag genannte.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine Beschaffenheitsvereinbarung zur Wohnfläche, da der Mietvertrag ausdrücklich festlegt, dass die Quadratmeterangabe nicht maßgeblich für den Mietgegenstand ist. Die Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB scheidet aus. Die Betriebskosten sind jedoch nach der tatsächlichen Wohnfläche gemäß Wohnflächenverordnung umzulegen.

Praxishinweis
Wohnflächenangaben im Mietvertrag begründen nur dann eine Beschaffenheitsvereinbarung und damit Minderungsrechte, wenn sie nicht ausdrücklich als unverbindlich gekennzeichnet sind. Betriebskostenabrechnungen können sich dennoch auf die tatsächliche Wohnfläche stützen.

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  • 3BGH: Neues zur Mietminderung bei WohnflächenunterschreitungEingeschränkter Zugriff
    Samuel Ju · https://juraexamen.info/ · 13. November 2010

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.11.2010 - VIII ZR 306/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 306/09
Entscheidungsdatum : 9. November 2010
Amtliche Quelle :

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