BSG, Urteil vom 03.11.2021 - B 11 AL 6/21 R
BSG 3. November 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt für eine in Frankreich wohnende Grenzgängerin Kurzarbeitergeld (Kug) ohne pauschalierte Abzüge für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag. Die Beklagte berücksichtigte bei der Bemessung fiktive Steuerabzüge gemäß § 153 Abs. 1 SGB III, obwohl die Arbeitnehmerin nach DBA nicht in Deutschland steuerpflichtig ist.

Entscheidungsgründe
Das BSG hebt das LSG-Urteil auf und verweist zurück, da die Feststellungen zur Steuerpflicht und zur Höhe des Kug unzureichend sind. Nach § 153 Abs. 1 SGB III ist bei fehlender Steuerpflicht in Deutschland keine Lohnsteuerklasse zuzuordnen, folglich sind keine pauschalierten Steuerabzüge vorzunehmen. Eine Gleichbehandlung mit inländischen Steuerpflichtigen führt zu mittelbarer Diskriminierung und verstößt gegen EU-Recht (Art. 45 AEUV).

Praxishinweis
Bei Grenzgängern ohne deutsche Steuerpflicht ist bei der Kug-Bemessung kein pauschalierter Abzug für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag vorzunehmen. Die Berechnung muss die tatsächliche Steuerpflicht nach DBA berücksichtigen, um europarechtliche Diskriminierungen zu vermeiden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 03.11.2021 - B 11 AL 6/21 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 11 AL 6/21 R
    Entscheidungsdatum : 2. November 2021
    Amtliche Quelle :

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