BSG, Urteil vom 01.09.1999 - B 13 RJ 89/98 R
BSG 1. September 1999

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Sachverhalt
Der Kläger, zuletzt Briefzusteller bei der Deutschen Bundespost, beantragt Versichertenrente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit (§§ 43, 44 SGB VI). Die Beklagte lehnt ab, da der Kläger noch leichte Tätigkeiten verrichten könne. Das LSG weist die Klage ab, der Kläger legt Revision ein.

Entscheidungsgründe
Das BSG hebt das Urteil auf und verweist zurück, da das LSG unzureichend festgestellt hat, ob der Kläger dem Berufsschutz eines Facharbeiters unterfällt. Insbesondere fehlt eine vertiefte Prüfung der tarifvertraglichen Eingruppierung und der sozialen Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit. Weiterhin ist die medizinische Sachaufklärung unvollständig.

Praxishinweis
Für die Beurteilung von Berufsunfähigkeit ist eine umfassende Ermittlung der beruflichen Qualifikation und tariflichen Eingruppierung erforderlich. Pauschale Verweise auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sind unzulässig, wenn die Wertigkeit des bisherigen Berufs nicht abschließend geklärt ist.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 01.09.1999 - B 13 RJ 89/98 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 13 RJ 89/98 R
    Entscheidungsdatum : 1. September 1999
    Amtliche Quelle :

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