BSG, Urteil vom 14.03.2018 - B 12 R 5/16 R
LSG Baden-Württemberg 18. Oktober 2016
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BSG 14. März 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit 12 % Kapitalanteil und nebenberuflich tätig. Die Beklagte stellt im Statusfeststellungsverfahren fest, dass der Kläger sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Streitgegenstand ist die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit gemäß §§ 7 Abs. 1 SGB IV, 25 Abs. 1 SGB III, 1 S 1 Nr. 1 SGB VI.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen, da der Kläger mangels qualifizierter Sperrminorität und mit nur 12 % Kapitalanteil sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Die gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeit ist entscheidend; wirtschaftliche Abreden außerhalb des Gesellschaftsvertrags bleiben unberücksichtigt. Die faktische Weisungsfreiheit ändert nichts an der Abhängigkeit.

Praxishinweis
Für Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Mehrheitsbeteiligung oder qualifizierte Sperrminorität besteht grundsätzlich Versicherungspflicht. Gesellschaftsvertragliche Regelungen sind maßgeblich, wirtschaftliche Nebenabreden ohne Satzungsgrundlage sind sozialversicherungsrechtlich irrelevant. Unternehmerisches Risiko ist bei geringem Kapitalanteil und festem Gehalt nicht anzuerkennen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 14.03.2018 - B 12 R 5/16 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 R 5/16 R
Entscheidungsdatum : 13. März 2018
Amtliche Quelle :

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