BPatG, Beschluss vom 09.02.2011 - 26 W (pat) 31/10
BPatG 9. Februar 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Anmelder begehrt die Eintragung der Wortmarke „ARSCHLECKEN24“ für Waren der Klasse 21. Die Markenstelle verweigert die Eintragung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG). Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Bundespatentgericht bestätigt die Schutzunfähigkeit der Marke wegen sittlicher Anstößigkeit und grober Geschmacklosigkeit. Maßgeblich ist das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden im Verkehrskreis der beanspruchten Waren. Die Marke enthält einen vulgären, sexualbezogenen Ausdruck, der als beleidigend und anstößig empfunden wird und durch die Zahl „24“ eine dauerhafte Provokation suggeriert.

Praxishinweis
Marken mit vulgären, sexualbezogenen Begriffen, die das Sittlichkeitsgefühl eines wesentlichen Teils des Verkehrs verletzen, sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG nicht eintragungsfähig, insbesondere bei Waren mit breiter Zielgruppe einschließlich Minderjähriger.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Beschluss vom 09.02.2011 - 26 W (pat) 31/10
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 26 W (pat) 31/10
    Entscheidungsdatum : 8. Februar 2011
    Amtliche Quelle :

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