BGH, Urteil vom 31.07.2025 - I ZR 157/21
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Unterlassung und Schadensersatz wegen der Verbreitung von Softwareprodukten der Beklagten, die als Ergänzung zu seinen Computerspielen auf einer Spielkonsole eingesetzt werden und durch Veränderung von Variablen im Arbeitsspeicher das Spielergebnis beeinflussen, ohne den Programmcode zu modifizieren.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird mangels Eingriffs in den Schutzbereich der Computerprogramme gemäß §§ 69a, 69c UrhG abgewiesen. Die Software der Beklagten verändert nicht den Objekt- oder Quellcode, sondern nur im Arbeitsspeicher liegende Variablen, die keine Vervielfältigung oder Umarbeitung im Sinne des Urheberrechts darstellen. Die Entscheidung stützt sich auf die unionsrechtskonforme Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG durch den EuGH.

Praxishinweis
Software, die lediglich Laufzeitvariablen eines geschützten Programms verändert, greift nicht in das urheberrechtliche Umarbeitungsrecht ein. Ansprüche aus § 69c Nr. 2 UrhG sind in solchen Fällen nicht durchsetzbar. Wettbewerbsrechtliche und deliktsrechtliche Hilfsansprüche bleiben ebenfalls unbegründet.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 31.07.2025 - I ZR 157/21
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZR 157/21
    Entscheidungsdatum : 30. Juli 2025
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text