BGH, Beschluss vom 19.11.2025 - 4 StR 409/25
BGH 19. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wendet sich gegen die Einziehungsanordnung im Sicherungsverfahren, insbesondere gegen die Einziehung von Gewehrschäften (Diana Modell 25, US Carbine) und unbestimmt bezeichneten Munitionstypen (Vollmantelgeschosse, Schrotmunition, Jagdmunition, Kleinkalibermunition, Signallichtmunition).

Entscheidungsgründe
Die Einziehung stützt sich auf § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 54 Abs. 1 WaffG, § 24 Abs. 1 KrWaffKontrG und § 43 SprengG. Das Gericht hebt die Einziehung der Gewehrschäfte auf, da diese keine wesentlichen Waffenteile i.S.d. WaffG sind. Die Einziehungsanordnung zur Munition ist wegen fehlender Bestimmtheit (§ 354 Abs. 1 StPO) aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Praxishinweis
Einziehungsanordnungen müssen klar und bestimmt sein, damit Vollstreckungsbehörden den Umfang ohne weitere Prüfung erkennen. Schäfte von Langwaffen sind keine einziehungsfähigen Waffenbestandteile nach WaffG. Unbestimmte Munitionstypen führen zur Aufhebung und Rückverweisung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 19.11.2025 - 4 StR 409/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 4 StR 409/25
    Entscheidungsdatum : 18. November 2025
    Amtliche Quelle :

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