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31. Dezember 2006
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27. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.
Fachbeiträge • 39
- 1. Arbeitsrecht aktivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 2. RVG professionellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. RVG professionellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 4. StreitwertfestsetzungEingeschränkter ZugriffDr. Frank O. Fischer · https://www.otto-schmidt.de/
- 5. VerfahrensrechtEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 30. April 2026
- 6. Aktuelle Urteile und NachrichtenEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 26. Juni 2025
- 7. RVG professionellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 8. AnwaltsgebührenEingeschränkter ZugriffDr. Frank O. Fischer · https://www.otto-schmidt.de/