BAG, Urteil vom 11.12.2014 - 8 AZR 1010/13
LAG Rheinland-Pfalz 8. Mai 2013
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BAG 11. Dezember 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Unterlassung und Schmerzensgeld wegen der Veröffentlichung eines Videos mit seinem Bildnis durch die Beklagte zu Werbezwecken. Er hatte 2008 schriftlich eine Einwilligung erteilt, diese jedoch 2011 widerrufen. Die Beklagte entfernte das Video erst nach Klageerhebung.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Einwilligung des Klägers zur Veröffentlichung nach § 22 KUG ist wirksam und nicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt. Ein wirksamer Widerruf erfordert einen wichtigen Grund, den der Kläger nicht vorträgt. Datenschutzrechtliche Vorschriften des BDSG sind wegen Spezialität des KUG nicht anwendbar. Ein Schmerzensgeldanspruch gem. §§ 823, 1004 BGB scheidet mangels schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung aus.

Praxishinweis
Für die Veröffentlichung von Arbeitnehmerbildnissen ist nach § 22 KUG eine schriftliche Einwilligung erforderlich, die nicht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt. Ein Widerruf bedarf eines wichtigen Grundes. Datenschutzrechtliche Formvorschriften des BDSG sind im Bildnisschutz nicht vorrangig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 11.12.2014 - 8 AZR 1010/13
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 1010/13
Entscheidungsdatum : 10. Dezember 2014
Amtliche Quelle :

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