BGH, Urteil vom 02.10.2018 - VI ZR 40/18
LG Heidelberg 20. Dezember 2017
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BGH 2. Oktober 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Er rechnet fiktiv auf Basis eines Gutachtens mit Brutto-Wiederbeschaffungswert ab, obwohl er ein Ersatzfahrzeug konkret mit Umsatzsteuer erworben hat. Die Beklagten mindern die Forderung um die Umsatzsteuer.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück. Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ist bei fiktiver Schadensabrechnung nur die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer ersatzfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung ist unzulässig. Maßgeblich ist der Netto-Wiederbeschaffungswert, die Umsatzsteuer ist entsprechend abzuziehen.

Praxishinweis
Bei fiktiver Schadensabrechnung ist Umsatzsteuer nur zu ersetzen, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Auch bei tatsächlicher Ersatzbeschaffung darf nicht der Brutto-Wiederbeschaffungswert zugrunde gelegt werden. Die konkrete Umsatzsteuer ist im Rahmen der Schadensschätzung zu ermitteln.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 12. Mai 2018

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 02.10.2018 - VI ZR 40/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 40/18
Entscheidungsdatum : 1. Oktober 2018
Amtliche Quelle :

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