BSG, Urteil vom 15.03.2018 - B 3 KR 18/17 R
BSG 15. März 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Versorgung mit einer Definitiv-Unterschenkelprothese einschließlich Prothesenfuß proprio foot®. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, woraufhin die Vorinstanzen die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a SGB V bejahten und die Leistung zusprachen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Urteile auf und verweist zurück, da § 13 Abs. 3a SGB V auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Var. 2 und 3 SGB V nicht anwendbar ist. Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich unterliegen dem Fristen- und Rechtsfolgenregime des SGB IX (§§ 14, 15 SGB IX). Die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V scheidet aus. Die Beklagte hat den Rehabilitationsbedarf nicht abschließend ermittelt, sodass weitere Feststellungen erforderlich sind.

Praxishinweis
Bei Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich ist die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a SGB V ausgeschlossen; stattdessen gelten die Regelungen des SGB IX. Krankenkassen müssen den Rehabilitationsbedarf umfassend ermitteln und ggf. andere Rehabilitationsträger beteiligen. Eine Versorgung mit teureren Hilfsmitteln setzt wesentliche Gebrauchsvorteile voraus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 15.03.2018 - B 3 KR 18/17 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 3 KR 18/17 R
Entscheidungsdatum : 14. März 2018
Amtliche Quelle :

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