BFH, Urteil vom 17.05.2017 - V R 52/15
FG Düsseldorf 23. Juni 2015
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BFH 17. Mai 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine Freimaurerloge in privatrechtlicher Form, begehrt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit für das Streitjahr 2012. Sie schließt Frauen von der Mitgliedschaft aus und verfolgt satzungsgemäß die Förderung der Religion und mildtätige Zwecke. Das Finanzamt verweigert die Steuerbegünstigung, die Klage bleibt erfolglos.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 9, 52 AO fördert die Klägerin keine Allgemeinheit, da sie Frauen ohne sachlich zwingenden Grund ausschließt, was gegen Art. 3 GG verstößt. Die rituellen Arbeiten, Hauptzweck der Loge, sind nur Männern zugänglich. Die Religionsfreiheit (Art. 4, 9 GG i.V.m. Art. 140 GG) schützt die Mitgliedschaftsauswahl nicht vor dem Ausschluss von Steuerbegünstigungen. Eine Gleichbehandlung mit katholischen Ordensgemeinschaften besteht nicht.

Praxishinweis
Vereine, die Frauen ohne zwingenden Grund von der Mitgliedschaft ausschließen, riskieren den Verlust der Gemeinnützigkeit nach § 52 AO. Die Religionsfreiheit schützt nicht vor der Aberkennung steuerlicher Privilegien bei diskriminierenden Mitgliedschaftsregelungen. Vergleichbare Fälle sind differenziert zu prüfen.

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Fachbeiträge21

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 14. August 2017

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 17.05.2017 - V R 52/15
Gericht : BFH
Aktenzeichen : V R 52/15
Entscheidungsdatum : 16. Mai 2017
Amtliche Quelle :

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