BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 383/19
OLG Düsseldorf 29. Januar 2018
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OLG Düsseldorf 11. Juni 2019
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BGH 22. April 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Streichung ihres weiblichen Geschlechtseintrags im Geburtenregister, da sie sich weder als Frau noch als Mann identifiziert. Das Standesamt und das Amtsgericht lehnen ab, das OLG weist die Berichtigung an. Die Standesamtsaufsicht legt Rechtsbeschwerde ein.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Anwendbarkeit der §§ 45b, 22 Abs. 3 PStG, da diese nur Personen mit körperlich nicht eindeutig weiblicher oder männlicher Geschlechtszuordnung erfassen. Eine bloß empfundene Intersexualität genügt nicht. Die Klägerin kann jedoch gemäß § 8 Abs. 1 TSG eine gerichtliche Feststellung ihrer geschlechtlichen Identität erreichen, die dann eine Änderung des Geburtenregisters ermöglicht.

Praxishinweis
Für Personen mit ausschließlich subjektiv abweichender Geschlechtsidentität ist der Weg über das Transsexuellengesetz (§ 8 Abs. 1 TSG) eröffnet. Die §§ 45b, 22 Abs. 3 PStG bleiben auf Fälle körperlicher Varianten der Geschlechtsentwicklung beschränkt. Eine analoge Anwendung ist verfassungsrechtlich nicht geboten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 383/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 383/19
Entscheidungsdatum : 21. April 2020
Amtliche Quelle :

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