BGH, Beschluss vom 04.11.2025 - XI ZB 15/22
LG Hamburg 12. Dezember 2018
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BGH 16. August 2022
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BGH 4. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger und Beklagte streiten im Kapitalanleger-Musterverfahren (§§ 8, 20, 22 KapMuG aF) über Prospektfehler eines Fondsprospekts von 2006. Die Verfahren wurden zunächst ausgesetzt, später aber fortgeführt oder durch Vergleich beendet. Kläger und weitere Rechtsbeschwerdeführer legen Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid ein.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerden der Nebenbeteiligten sind unzulässig, da sie durch den Musterentscheid nicht beschwert sind (§ 20 Abs. 2 KapMuG aF). Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist nur insoweit statthaft, als der Musterentscheid aufgehoben und das Musterverfahren für beendet erklärt wird. Es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da keine ausgesetzten Verfahren mehr bestehen (§ 8 Abs. 1, § 22 KapMuG aF). Die behaupteten Prospektfehler sind nicht gegeben.

Praxishinweis
Für Kapitalanleger-Musterverfahren ist die Beschwerdebefugnis strikt an die Beschwer betroffen Verfahren gebunden. Fehlt das Rechtsschutzinteresse, ist das Musterverfahren zu beenden. Die Bindungswirkung des Musterentscheids erstreckt sich nur auf tatsächlich ausgesetzte Verfahren (§ 8 KapMuG aF).

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 04.11.2025 - XI ZB 15/22
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XI ZB 15/22
    Entscheidungsdatum : 3. November 2025
    Amtliche Quelle :

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