Version
5. August 2009
5. August 2009
>
Version
6. Januar 2026
6. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Handelvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
- 1.
- der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und
- 2.
- die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
- 1.
- der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
- 2.
- der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder
- 3.
- auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.
(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
Fußnote
§ 89b Abs. 1 Satz 1 Eingangssatz Kursivdruck: Müsste richtig "Handelsvertreter" lauten
Fachbeiträge • 61
- 1. Aktuelles zum HandelsvertreterEingeschränkter Zugriffhttps://recht-umschau.de/ · 14. Mai 2026
- 2. News und FachwissenEingeschränkter ZugriffWww.Haufe.De · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 27. Januar 2026
- 3. Archiv Seite 1 - Wirtschaftsrecht - HaufeEingeschränkter ZugriffWww.Haufe.De · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht
- 4. Vertrag als KommissionsagenturvertragEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 6. Januar 2017
- 5. News und FachwissenEingeschränkter ZugriffWww.Haufe.De · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 27. Januar 2026
- 6. BFH-LeitsatzentscheidungenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 19. April 2017
- 7. BGH präzisiert den Begriff "neuer Kunde"Eingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 27. Oktober 2016
- 8. Handelsvertreterausgleich in der Autovermietung gem. § 89b HGBEingeschränkter ZugriffPhwadmin · https://www.slb-law.de/aktuelles/ · 9. März 2016