BGH, Urteil vom 12.10.2016 - 1 StR 402/16
BGH 12. Oktober 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte erlangt unter dem Vorwand eines Telefonats das Mobiltelefon des Geschädigten, der irrtümlich eine fremde SIM-Karte einlegt. Nach Übergabe läuft der Angeklagte mit dem Telefon davon und droht dem Verfolger mit einem Messer. Das Landgericht verurteilt wegen Betrugs und versuchter Nötigung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Verurteilung wegen Betrugs auf, da die irrtumsbedingte Übergabe des Telefons keine Vermögensverfügung darstellt, sondern eine Wegnahme (§ 242 StGB) vorliegt. Entscheidend ist die Willensrichtung des Geschädigten, der die tatsächliche Herrschaft über das Telefon bis zum Weglaufen des Täters behält. Die Nötigung ist als Versuch zu werten.

Praxishinweis
Bei Täuschung über die Rückgabe einer Sache ist für die Abgrenzung von Betrug und Diebstahl die Willensrichtung des Getäuschten maßgeblich. Eine irrtumsbedingte Aushändigung begründet nicht automatisch eine Vermögensverfügung, sondern kann eine Wegnahme darstellen, was strafrechtliche Konsequenzen für die Tatbestandsqualifikation hat.

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  • 1Gelockerter GewahrsamEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 13. November 2020

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.10.2016 - 1 StR 402/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 402/16
Entscheidungsdatum : 11. Oktober 2016
Amtliche Quelle :

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