BGH, Beschluss vom 16.12.2025 - VIa ZR 13/25
OLG Stuttgart 13. Dezember 2024
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BGH 16. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung an einem Dieselfahrzeug, insbesondere Ersatz eines Differenzschadens gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Die Klage wurde im Berufungsverfahren abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Begrenzung des Schadensersatzes auf 15 % des Kaufpreises unter Anrechnung von Nutzungs- und Restwerten ist unionsrechtskonform (EuGH C-666/23) und verletzt nicht das Bereicherungsverbot. Die Revision ist nicht zuzulassen.

Praxishinweis
Bei Schadensersatzansprüchen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen ist eine pauschale Begrenzung auf 15 % des Kaufpreises unter Berücksichtigung von Nutzungsvorteilen und Restwert rechtlich tragfähig. Eine Revision wird nur bei grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 16.12.2025 - VIa ZR 13/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIa ZR 13/25
    Entscheidungsdatum : 15. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

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