BGH, Urteil vom 08.04.2014 - VI ZR 197/13
AG Berlin-Charlottenburg 19. Oktober 2012
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BGH 8. April 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger verlangen von der Beklagten, einer Wohnungsbaugenossenschaft, Schadensersatz und Abmahnkosten wegen der unbefugten Veröffentlichung eines Fotos aus einem Mieterfest in einer an Mieter verteilten Informationsbroschüre. Die Klagen werden in erster und zweiter Instanz abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint Ansprüche aus §§ 22, 23 KUG, § 823 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG, da das Foto ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) darstellt. Die Veröffentlichung dient dem Informationsinteresse der Genossenschaftsmieter und verletzt keine berechtigten Interessen der Kläger (§ 23 Abs. 2 KUG). Die Abwägung der Persönlichkeitsrechte mit dem Informationsinteresse führt zur Zulässigkeit der Bildberichterstattung.

Praxishinweis
Bildberichterstattung über lokale gesellschaftliche Ereignisse in genossenschaftlichen Informationsmedien ist auch ohne Einwilligung zulässig, wenn keine berechtigten Interessen der Abgebildeten verletzt werden. Schadensersatz- und Abmahnkostenansprüche scheitern regelmäßig an der Zulässigkeit nach § 23 KUG.

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    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 14. April 2024

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 08.04.2014 - VI ZR 197/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 197/13
Entscheidungsdatum : 7. April 2014
Amtliche Quelle :

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