BVerfG, Entscheidung vom 31.03.2000 - 2 BvR 2091/99
BVerfG 31. März 2000

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt von der Bundesrepublik Deutschland gesetzgeberische oder administrative Maßnahmen zur Durchführung einer Volksabstimmung über eine neue Verfassung gemäß Art. 146 GG. Er rügt das Unterlassen entsprechender Vorbereitungen durch den Staat.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird mangels Annahmevoraussetzungen des § 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen. Art. 146 GG begründet kein individuelles Grundrecht auf Herbeiführung einer Volksabstimmung. Weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte des Art. 146 GG enthalten eine Pflicht staatlicher Stellen zur Durchführung einer solchen Abstimmung.

Praxishinweis
Art. 146 GG begründet keine verfassungsrechtlich einklagbare Verpflichtung des Staates zur Einleitung eines Verfassungsgebungsprozesses durch Volksabstimmung. Verfassungsbeschwerden mit derartigen Begehren sind unzulässig und werden nicht zur Entscheidung angenommen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Entscheidung vom 31.03.2000 - 2 BvR 2091/99
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 2091/99
    Entscheidungsdatum : 30. März 2000
    Amtliche Quelle :

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