BGH, Urteil vom 28.01.2014 - VI ZR 156/13
AG Gießen 11. Oktober 2012
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LG Gießen 6. März 2013
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BGH 28. Januar 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einer Wirtschaftsauskunftei, Auskunft über die personenbezogenen Daten und die Berechnung der Scorewerte gemäß § 34 BDSG. Streit besteht insbesondere über die Offenlegung der konkreten Daten, Vergleichsgruppen und Gewichtungen der Scoringformel.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Auskunftsanspruch nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG auf Mitteilung der personenbezogenen, in die Scoreberechnung eingeflossenen Daten. Die Offenlegung der Scoreformel, ihrer Gewichtungen und Vergleichsgruppen bleibt jedoch als Geschäftsgeheimnis geschützt. Die erteilte Auskunft genügt den Transparenzanforderungen.

Praxishinweis
Betroffene haben Anspruch auf konkrete Daten, nicht jedoch auf Details der Scoringmethodik. Auskunfteien müssen personenbezogene Daten offenlegen, nicht aber die Scoreformel oder deren interne Gewichtung. Dies wahrt Geschäftsgeheimnisse und entspricht der gesetzlichen Intention des § 34 BDSG.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 28.01.2014 - VI ZR 156/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 156/13
Entscheidungsdatum : 27. Januar 2014
Amtliche Quelle :

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