BGH, Urteil vom 12.05.2022 - III ZR 78/21
AG Geldern 18. November 2020
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LG Kleve 20. Mai 2021
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BGH 12. Mai 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Erziehungsberechtigter Ausfallpauschalen für zwei kurzfristig abgesagte ergotherapeutische Behandlungstermine minderjähriger Kinder. Die Absage erfolgte wegen Verdachts auf COVID-19-Erkrankung eines weiteren Kindes am Behandlungstag, während einer geltenden Coronaschutzverordnung.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da die Beklagte nicht in Annahmeverzug gemäß §§ 293 ff., 615, 630a BGB geriet. Die Leistung war wegen eines gesetzlichen Verbots nach § 7 Abs. 3 Coronaschutzverordnung NRW vorübergehend unmöglich (§ 297 BGB). Die Ausfallpauschale aus AGB greift nicht, da keine Leistungserbringung möglich war.

Praxishinweis
Behandlungsverträge mit Minderjährigen gelten regelmäßig als Vertrag zugunsten Dritter (§§ 630a, 328 BGB). § 615 BGB ist auf Behandlungsverträge anwendbar. Bei pandemiebedingten Leistungshindernissen besteht kein Annahmeverzug, sodass Ausfallgebühren in solchen Fällen nicht durchsetzbar sind.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.05.2022 - III ZR 78/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 78/21
Entscheidungsdatum : 11. Mai 2022
Amtliche Quelle :

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