BGH, Urteil vom 19.05.2016 - III ZR 274/15
BGH 19. Mai 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger beauftragt die Beklagten als Erbenermittler. Diese machen ihre weitere Tätigkeit davon abhängig, dass alle ermittelten Erben Vollmacht und Honorarvertrag erteilen. Der Kläger verlangt Auskunft und Herausgabe von Unterlagen, da er die weitere Tätigkeitspflicht der Beklagten bestreitet.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die formularvertragliche aufschiebende Bedingung (§ 158 BGB), wonach die Beklagten erst nach Vollmachtserteilung und Honorarvertragsabschluss mit allen Erben tätig werden, ist wirksam und nicht überraschend (§§ 305, 307 BGB). Die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der Bedingung trifft den Kläger. Ohne Tätigkeitspflicht besteht keine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht (§§ 666, 667 BGB).

Praxishinweis
Erbenermittler können ihre Tätigkeitspflicht wirksam an den Abschluss von Honorarverträgen mit sämtlichen Erben knüpfen. Mandanten tragen die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Bedingung. Auskunftsansprüche setzen eine bestehende vertragliche Betätigungspflicht voraus.

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  • 3Erbenermittler: Vertrag & AGB wirksamEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 19. Juni 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.05.2016 - III ZR 274/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 274/15
Entscheidungsdatum : 18. Mai 2016
Amtliche Quelle :

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