BGH, Urteil vom 09.07.2015 - III ZR 329/14
OLG Frankfurt 20. November 2014
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BGH 26. März 2015
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BGH 9. Juli 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der minderjährige Kläger verlangt von der Beklagten, Betreiberin einer Fachklinik, Auskunft über die Anschrift eines Mitpatienten, um gegen diesen einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung durchzusetzen. Die Beklagte verweigert die Auskunft mit Verweis auf Datenschutz und ärztliche Schweigepflicht.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Auskunftsanspruch aus dem Behandlungsvertrag und § 242 BGB. Die Interessenabwägung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 LKHG M-V gewährt dem Kläger Vorrang vor dem Datenschutz des Mitpatienten. Die Auskunftserteilung ist zumutbar und durch § 34 StGB gedeckt, sodass keine Strafbarkeit nach § 203 StGB besteht.

Praxishinweis
Krankenhausträger sind grundsätzlich verpflichtet, die Anschrift eines Mitpatienten herauszugeben, wenn der Auskunftsersuchende einen deliktischen Schadensersatzanspruch geltend macht und andere Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Datenschutz- und Schweigepflichtregelungen stehen einer Auskunftspflicht in solchen Fällen nicht entgegen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.07.2015 - III ZR 329/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 329/14
Entscheidungsdatum : 8. Juli 2015
Amtliche Quelle :

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