BGH, Beschluss vom 14.12.2010 - VIII ZR 198/10
BGH 14. Dezember 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wendet sich gegen die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter, insbesondere gegen eine Farbwahlklausel im Mietvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Wohnung bei Rückgabe ausschließlich weiß zu streichen.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen, da keine Zulassungsgründe vorliegen. Nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB ist die Farbwahlklausel unwirksam, weil die Beschränkung auf „weiß“ den Mieter unangemessen benachteiligt. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters rechtfertigt keine derart enge Farbbindung bei Rückgabe.

Praxishinweis
Formularklauseln zur Farbwahl bei Schönheitsreparaturen sind nur wirksam, wenn sie dem Mieter bei Rückgabe einen angemessenen Gestaltungsspielraum lassen. Eine Bindung auf eine einzige Farbe („weiß“) ist regelmäßig unwirksam und führt zur Unwirksamkeit der gesamten Abwälzungsklausel.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 14.12.2010 - VIII ZR 198/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 198/10
Entscheidungsdatum : 13. Dezember 2010
Amtliche Quelle :

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