BAG, Urteil vom 19.05.2016 - 3 AZR 1/14
LAG Köln 18. Juli 2013
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BAG 19. Mai 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, bis 1993 bei der Beklagten beschäftigt, verlangt Nachzahlung und Anpassung seiner betrieblichen Altersversorgung. Streit besteht über die korrekte Berechnung der Zusatzversorgung II, Besitzstandsrente und eines Ergänzungsanspruchs nach § 2 BetrAVG sowie über die Umstellung von Berufsunfähigkeits- auf Altersrente.

Entscheidungsgründe
Das Gericht gewährt dem Kläger Teilansprüche nach §§ 1, 2 BetrAVG, da die unverfallbaren Anwartschaften aus dem vor 1991 geltenden Statut und der ab 1991 geltenden C-Versorgungsordnung getrennt zu berechnen sind. Die Umstellung von Berufsunfähigkeits- auf Altersrente ist bei Erfüllung der Voraussetzungen vorzunehmen. Ein Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 BetrAVG besteht ab 2011, nicht davor.

Praxishinweis
Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Besitzstandsrenten und Zusatzversorgungen getrennt nach § 2 BetrAVG zu berechnen. Die Umstellung von Berufsunfähigkeits- auf Altersrente ist auch bei vorzeitigem Ausscheiden möglich. Ergänzungsansprüche nach § 2 Abs. 3 BetrAVG sind nur bei Unterdeckung der Pensionskassenleistungen relevant.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.05.2016 - 3 AZR 1/14
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 3 AZR 1/14
Entscheidungsdatum : 18. Mai 2016
Amtliche Quelle :

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