BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R
SG Oldenburg 6. März 2008
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LSG Niedersachsen-Bremen 11. Dezember 2008
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BSG 22. September 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Streitgegenstand ist die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum 1.11.2006 bis 30.4.2007. Die Klägerin bewohnt eine 3-Zimmer-Wohnung in W mit variierenden Bruttokaltmieten, die der Beklagte auf eine Mietobergrenze begrenzt hat.

Entscheidungsgründe
Die Ermittlung der angemessenen KdU erfordert ein überprüfbares, schlüssiges Konzept zur Datenerhebung und -auswertung unter Beachtung mathematisch-statistischer Grundsätze. Fehlt eine solche Datengrundlage, sind tatsächliche Aufwendungen bis zu einer maßvoll erhöhten Wohngeldtabellen-Obergrenze (§ 8 WoGG) zu übernehmen. Das LSG hat unzureichende Feststellungen zur Datengrundlage getroffen, weshalb die Sache zurückverwiesen wird.

Praxishinweis
Grundsicherungsträger müssen für die Angemessenheitsprüfung der KdU ein nachvollziehbares, systematisches Ermittlungskonzept vorlegen. Fehlt dieses, kann die tatsächliche Miete bis zur Wohngeldtabellen-Obergrenze erstattet werden. Die Mitwirkungspflicht der Verwaltung umfasst die Vorlage belastbarer Daten im Verfahren.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 4 AS 18/09 R
    Entscheidungsdatum : 21. September 2009
    Amtliche Quelle :

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